Reinigungsdienst Partner

Reinigung von der Steuer absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Einkommensteuer. Voraussetzungen und Rechenbeispiele.

Wer eine Reinigungskraft oder einen Reinigungsdienst für den eigenen Haushalt beauftragt, kann einen Teil der Kosten unmittelbar von der Einkommensteuer abziehen. Grundlage ist § 35a EStG. Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, nicht um einen Werbungskostenabzug: Der Betrag wird nicht vom Einkommen, sondern direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen.

Diese Seite fasst zusammen, was im Gesetz steht, welche unserer Leistungen darunterfallen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung – siehe den Hinweis am Seitenende.

Was § 35a EStG regelt

Das Gesetz unterscheidet drei Fälle mit jeweils eigener Höchstgrenze. Für die Beauftragung eines Reinigungsdienstes ist Absatz 2 einschlägig.

§ 35a EStG, Fassung abgerufen am 21.08.2026
FallAbzugHöchstbetrag pro Jahr
Absatz 1 – Minijob im Haushalt (haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nach § 8a SGB IV)20 %510 €
Absatz 2 – haushaltsnahe Dienstleistungen, also die Beauftragung eines Dienstleisters wie uns20 %4.000 €
Absatz 3 – Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen20 %1.200 €

Der Höchstbetrag von 4.000 € entspricht 20.000 € begünstigten Aufwendungen im Jahr. Die Grenzen gelten je Haushalt, nicht je Person: Leben zwei Alleinstehende zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).

Die Ermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer. Ist die festzusetzende Steuer kleiner als der errechnete Abzugsbetrag, verfällt der Rest – er lässt sich weder auf das Vorjahr noch auf das Folgejahr übertragen.

Welche unserer Leistungen darunterfallen

Begünstigt ist, was im Haushalt anfällt und gewöhnlich von Haushaltsangehörigen erledigt wird. Für unsere Leistungen heißt das:

  • Haushaltsreinigung in der bewohnten Wohnung oder im bewohnten Haus – Absatz 2. Preise ansehen
  • Fensterreinigung am selbst bewohnten Objekt – Absatz 2. Preise ansehen
  • Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus – Absatz 2; Mieterinnen und Mieter machen den Anteil aus der Nebenkostenabrechnung geltend.
  • Hausmeisterdienste rund um das bewohnte Objekt, etwa Gartenpflege oder Winterdienst auf dem Grundstück und dem zugehörigen Gehweg – Absatz 2.
  • Grundreinigung einer bewohnten Wohnung – Absatz 2.

Nicht unter § 35a fällt die Reinigung, die zu einem Betrieb gehört: Büro-, Praxis- und Objektreinigung für Gewerbetreibende sind Betriebsausgaben und werden dort abgezogen, nicht hier.

Die vier Voraussetzungen

  1. Die Leistung wird im Haushalt erbracht. Der Haushalt muss in Deutschland, der EU oder dem EWR liegen (§ 35a Abs. 4 EStG).
  2. Es liegt eine Rechnung vor. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt sie ausdrücklich.
  3. Gezahlt wird auf das Konto des Dienstleisters. Ebenfalls Absatz 5 Satz 3. Barzahlung schließt den Abzug vollständig aus – auch dann, wenn eine ordentliche Quittung vorliegt.
  4. Nur Arbeitskosten zählen. § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG begrenzt die Ermäßigung auf Arbeitskosten; Fahrt- und Maschinenkosten werden dazu gerechnet, reine Materialkosten nicht. Für die Anerkennung muss der Arbeitskostenanteil aus der Rechnung erkennbar sein – sprechen Sie uns vor Auftragsbeginn darauf an.

Zwei Rechenbeispiele mit unseren veröffentlichten Preisen

Gerechnet mit den Preisen der Preisseite Haushaltsreinigung, Anfahrt und Reinigungsmittel enthalten. Die mittlere Spalte ist der Rechnungsbetrag brutto, also einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer.

BeispielKosten im Jahr20 % davon
2 Stunden alle zwei Wochen · 33,40 € netto je Stunde · 26 Termine2.066,79 €413,36 €
3 Stunden wöchentlich · 31,50 € netto je Stunde · 52 Termine5.847,66 €1.169,53 €

Die mittlere Spalte ist der Rechnungsbetrag, die rechte der Betrag, um den sich die Einkommensteuer höchstens mindert. Maßgeblich ist der auf der Rechnung ausgewiesene Arbeitskostenanteil; ein enthaltener Materialanteil bleibt außen vor. Beide Beispiele liegen weit unter der Grenze von 20.000 € begünstigten Aufwendungen.

Mieterinnen, Mieter und Eigentümergemeinschaften

Der Abzug setzt nicht voraus, dass Sie uns selbst beauftragt haben. Wird die Treppenhaus- oder Außenreinigung über die Nebenkosten umgelegt, können Mieterinnen und Mieter ihren Anteil geltend machen, sofern die Abrechnung die begünstigten Leistungen und den Arbeitskostenanteil getrennt ausweist. In Eigentümergemeinschaften übernimmt das üblicherweise die Hausverwaltung in der Jahresabrechnung.

Was nicht begünstigt ist

  • Barzahlung – ohne Überweisung entfällt der Abzug vollständig.
  • Reine Materialkosten.
  • Leistungen im Neubau. Absatz 3 nennt Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; eine Bauendreinigung im Rahmen einer Neubaumaßnahme gehört nicht dazu.
  • Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Häufige Fragen

Muss ich Belege beim Finanzamt einreichen?

Die Steuererklärung wird ohne Belege abgegeben. Rechnung und Kontoauszug müssen aber vorhanden sein und auf Nachfrage vorgelegt werden können.

Was ist, wenn meine Steuerlast niedriger ist als der Abzugsbetrag?

Dann wirkt die Ermäßigung nur bis zur Höhe der festgesetzten Steuer. Der übersteigende Teil verfällt und lässt sich nicht in ein anderes Jahr verschieben.

Zählt eine einmalige Reinigung auch?

Ja. Absatz 2 verlangt keine Regelmäßigkeit. Auch ein einzelner Termin ist begünstigt, solange Rechnung, Überweisung und Haushaltsbezug stimmen.

Gilt das auch für die Reinigung beim Auszug?

Solange die Wohnung noch zum Haushalt gehört, ja. Entscheidend ist der Haushaltsbezug, nicht der Anlass.

Sie möchten wissen, was Ihr Haushalt kosten würde? Beschreiben Sie kurz Größe und Rhythmus – Sie bekommen eine Einschätzung, keine automatische Zusage.

Unverbindlich anfragen Leistungsumfang Haushaltsreinigung

Hinweis: Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Gesetzestext wieder und ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe sich ein Abzug in Ihrer Steuererklärung auswirkt, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Verbindliche Auskunft geben Steuerberaterinnen und Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine sowie das zuständige Finanzamt. Rechtsstand der zitierten Vorschrift: abgerufen am 21.08.2026.

WhatsApp